Unternehmen führen betriebliche Altersversorgung (bAV") häufig mittelbar über eine Direktversicherung als externen Versorgungsträger durch. Die relative Bekanntheit des Durchführungsweges reduziert nicht zwingend die rechtliche Fehleranfälligkeit im Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG") in der Praxis. Die nachfolgenden Aspekte sollten aus Unternehmenssicht (arbeitsrechtlich) vor und während der Durchführung mittels Direktversicherungen berücksichtigt werden.
1. Arbeitsrechtliche Versorgungszusage
Ausgangspunkt für die Einführung und erste Weichenstellung für eine rechtliche Risikominimierung ist immer die arbeitsrechtliche Versorgungszusage (Direktversicherungszusage).
- Die Direktversicherungszusage kann kollektivrechtlich (insbesondere in bzw. auf Grundlage von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen) und individualrechtlich mit oder ohne kollektiven Bezug (insbesondere als Einzelzusage, vertragliche Einheitsregelung oder Gesamtzusage) erteilt werden.
- Der Lebensversicherungsvertrag (hierzu sogleich) setzt die arbeitsrechtliche Versorgungszusage um.
2. Das magische Dreieck der betrieblichen Altersversorgung
Die Durchführung über die Direktversicherung funktioniert im Dreieck (Unternehmen, Arbeitnehmer und Versicherungsunternehmen).
- Unternehmen und Arbeitnehmer bilden die Direktversicherungszusage den Ausgangspunkt (s.o.).
- Das Unternehmen schließt als Versicherungsnehmer zur Durchführung mit einem Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag.
- Der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen sind ganz oder teilweise unmittelbar aus dem Lebensversicherungsvertrag bezugsberechtigt.
- Entscheidend ist aus Unternehmenssicht die Kongruenz der Direktversicherungszusage und dem Lebensversicherungsvertrag, um nicht Jahrzehnte später für etwaige Differenzen von Betriebsrentnern auf Grundlage der gesetzlichen Subsidiärhaftung in Anspruch genommen zu werden.
3. Relevanz des versicherungsrechtlichen Bezugsrechts
Die Ausgestaltung des Bezugsrechts aus der Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers bzw. seinen Hinterbliebenen ist sorgfältig zu regeln. Typischerweise wird dem Arbeitnehmer ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bzw. bei ausschließlicher arbeitgeberseitiger Finanzierung ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Unverfallbarkeit erteilt.
- Bei mittels Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherungszusagen hat das Unternehmen dem Arbeitnehmer – zumindest arbeitsrechtlich – ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen; § 1b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG.
- Aus Unternehmenssicht wirkt sich die (Un-)widerruflichkeit des Bezugsrechts unmittelbar auf die Beitragspflicht an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG") aus. Selbiges gilt, wenn das Unternehmen die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 i.Vm. § 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).
4. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses – was tun?
Unternehmen kommt ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Übrigen zugute, wenn Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aufgrund von über Direktversicherungen durchgeführter bAV vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
- Die den Arbeitnehmern zustehenden Leistungen sind bei der versicherungsförmigen Lösung auf die Versicherungsleistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag begrenzt, wenn u.a. das arbeitnehmerseitige Bezugsrecht drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 3 BetrAVG). In diesem Kontext ist die (zukünftige) Verwendung von Überschussanteilen ebenfalls bereits bei Einführung der bAV zu gestalten.
- Die versicherungsförmige Lösung beseitigt zugunsten des Unternehmens allerdings nicht die gesetzliche Subsidiärhaftung, was ggf. Jahrzehnte später im Zuge einer Unternehmensliquidation relevant werden kann.
5. Ausblick
Der vorstehende Beitrag skizziert lediglich einige zentrale Fragen einer mittels Direktversicherung durchgeführten betrieblichen Altersversorgung. Darüber hinaus sind aus Unternehmenssicht in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase die flankierenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Allein steuerrechtlich gibt es vier verschiedene Spielarten für bAV mittels Direktversicherungen (§ 40 EStG a.F.; § 3 Nr. 63 EStG; 100 EStG und § 10a EStG).
Als interdisziplinäre Full-Service-Kanzlei beraten wir Unternehmen umfassend bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.
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